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§ 8 Verbot von Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen […]. Zusammenkünfte, wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichenPlätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen, sind unzulässig; […].